Kein Annahmeverzug bei Angebot anderer Arbeitsleistung

Erstellt am: 14.12.2023

Annahmeverzugslohn bei Angebot einer Arbeitsleistung für eine leidensgerechte Beschäftigung durch den Arbeitnehmer?

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis gerät der Arbeitgeber auch dann nicht in Annahmeverzug, wenn er die ihm tatsächlich angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für eine leidensgerechte Beschäftigung nicht annimmt.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberin auf Vergütung wegen Annahmeverzugs verklagt. Seine Forderung bezog sich auf einen Zeitraum, in welchem er bis zu einem gewissen Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Arbeitgeberin eingereicht hatte und nach deren Ablauf er weder bei der Arbeitgeberin die Arbeit wieder aufgenommen hatte noch seine Arbeitsleistung hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit angeboten hatte. Mit seiner Klage ließ er sodann erklären, seine Arbeitskraft mit der Maßgabe eines leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten. Er sei insoweit leistungswillig und leistungsfähig.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn abgelehnt. In seinem Urteil weist es darauf hin, dass ein Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 293 BGB in Annahmeverzug geraten kann, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, dies aber grundsätzlich voraussetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch tatsächlich gemäß § 294 BGB anbietet. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer in tatsächlicher Weise seine Arbeitsleistung nur für eine - von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abweichende - leidensgerechte Beschäftigung anbietet. Das Arbeitsgericht Stuttgart verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27.05.2015, 5 AZR 88/14, Rn. 19), wonach folgendes gilt: Kann der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer anderen Tätigkeit ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.

Der Arbeitnehmer unterlag daher mit seiner Zahlungsklage gegen die Arbeitgeberin.

ArbG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2023 - 2 Ca 921/23 - rechtskräftig

VOILA_REP_ID=C1257761:004A5185